Unsere Satzung  

(aktualisiert und beschlossen im April 2019)

                                            

 

§  1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Förderverein der Förderschule „Spektrum“ ist ein Schulförderverein.

2. Der Verein trägt den Namen »Förderverein der Förderschule „Spektrum“ Rathenow e.V. «

3. Der Sitz des Vereins ist Rathenow.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Zweck

 

1. Der Verein dient der Förderung aller Schülerinnen und Schüler der Schule „Spektrum“ mit  dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“.

2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame

    Lebenshilfe für diese Schülerinnen und Schüler während ihrer Schulpflicht

    bedeuten.

3. Der Verein setzt sich mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der

    Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der unter Pkt.1 genannten

    Schülerschaft ein.

 

 

§  3  Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke

    im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweiligen

    gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§  4  Mittel des Vereins

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) sonstige Zuwendungen

 

§  5  Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person ab 18 Jahre werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag

    entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen einer

    Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung

    entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft wird verloren durch:

            a) Austrittserklärung

            b) Ausschluss nach Vorstandsbeschluss

            c) Tod

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen

    die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung im

    Rückstand ist. Letzteres regelt die Beitragsordnung.

    Gegen den Ausschluss ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über

    den die Mitgliederversammlung entscheidet.

5. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden. Näheres regelt die

    Beitragsordnung.

 

 

§  6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

§  7  Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf- mindestens aber einmal

    jährlich- einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der

    Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von

    mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.

2. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und

    vom Schriftführer oder von einem in der Versammlung gewählten Protokollführer zu

    unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig

    von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

            a) die Wahl des Vorstandes

            b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

            c) die Abstimmung zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

            d) die Entlastung des Vorstandes

            e) die Änderung der Satzung

            f) die Änderung der Beitragsordnung

            g) die Veränderung des Vereinszwecks

            h) die Auflösung des Vereins.

5. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf

    sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit

    der abgegebenen Stimmen, Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit

    2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

    abgelehnt.

    Die Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

    Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes

    Mitglied dies beantragt.

 

 

 

§  8  Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 des BGB aus dem 1. Vorsitzenden, 2.  

    Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre

    gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist

    zulässig.

    Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur

    nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hineinzuwählen.

5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Beisitzer berufen.

6. Zur Vorstandssitzung lädt der 1. oder in Vertretung der 2. Vorsitzende schriftlich oder

    mündlich mit einer Frist von 7 Tagen ein.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder,

    darunter der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst

    der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden in

    einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom

    Protokollführer zu unterschreiben. In Einzelfällen können Vorstandbeschlüsse auch

    schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder dem Verfahren

    schriftlich oder telefonisch zustimmen.

8. Satzungsänderungen, die von den Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen

    Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und muss sie alsbald

    allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt geben.

 

 

§  9  Geschäftsstelle

 

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

 

 

§  10  Auflösung des Vereins

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Havelland zugunsten  der Förderschule „Spektrum“, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung in Rathenow am 17.03.1993.

Verändert bzw. aktualisiert auf den Mitgliederversammlungen des Fördervereins am 15.03.2006, 10.03.2008 und 03.04.2019.